Fristenmanagement für Energieverträge über mehrere Liegenschaften
Wie Hausverwaltungen und Filialbetriebe Laufzeiten und Kündigungsfristen für Dutzende Zähler im Griff behalten: Datenmodell, Stichtage, Zuständigkeiten und typische Fehler.
Bei einem Vertrag reicht ein Kalendereintrag. Bei sechzig Verträgen mit unterschiedlichen Versorgern, Laufzeiten und Fristen braucht es ein System. Die gute Nachricht: Das System ist einfach, es muss nur konsequent gepflegt werden.
Das Datenmodell: Liegenschaft, Zähler, Vertrag
Jede Liegenschaft hat einen oder mehrere Zähler. Jeder Zähler hängt an genau einem Vertrag. Pro Vertrag brauchst du sechs Angaben: Versorger, Vertragsnummer, Laufzeitende, Kündigungsfrist, Verlängerungsregel und Ansprechpartner. Fehlt eine davon, ist der Vertrag nicht steuerbar.
Drei Stichtage statt einem
- 120 Tage vor dem letzten Kündigungstermin: Vertrag in Beobachtung nehmen, Verbrauch der letzten zwölf Monate prüfen.
- 90 Tage vorher: Marktprüfung. Angebote für den tatsächlichen Verbrauch einholen, mit der Verlängerungskondition des bestehenden Versorgers vergleichen.
- 30 Tage vorher: Entscheidung und Kündigung oder bewusste Verlängerung. Eingangsbestätigung des Versorgers ablegen.
Bezugspunkt ist immer der letzte Kündigungstermin, nicht das Vertragsende. Bei drei Monaten Frist liegen dazwischen 90 Tage.
Zuständigkeiten
Wer entscheidet, wer kündigt, wer archiviert? In vielen Verwaltungen liegt alles bei einer Person, die auch alles andere macht. Besser: Die Entscheidung bleibt bei der Verwaltung, die operative Abwicklung wird an einen Dienstleister mit Vollmacht gegeben, der die Stichtage überwacht und Vorschläge liefert. Tarifzy bietet genau diese Arbeitsteilung an, die Entscheidung bleibt beim Kunden.
Typische Fehler
- Vertragsende statt Kündigungstermin im Kalender.
- Verträge aus Übernahmen anderer Verwaltungen ohne Vertragstext, nur mit Rechnungen.
- Zähler in der Grundversorgung, die seit Jahren niemand bemerkt hat. Auf der Rechnung steht „Grundversorgung“ oder „Allgemeine Preise“.
- Kündigung abgeschickt, aber keine Bestätigung eingefordert.
Quellen
- § 20 StromGVV – Kündigung der Grundversorgung
- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 07. September 2026.